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05.11.2018

TERMINSERVICE- UND VERSORGUNGSGESETZ

Kabinettsentwurf sieht weitreichende Änderungen für MVZ vor

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) beschlossen. Ziel ist die Sicherstellung eines angemessenen und flächendeckenden Zugangs zur ambulanten Versorgung. In diesem Zusammenhang sind einige weitreichende Änderungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) vorgesehen. Das Gesetz wird nach aktuellem Stand voraussichtlich im Frühjahr 2019 in Kraft treten.

Nachbesetzung von Arztstellen

Nach bisheriger Rechtslage wurde bei der Nachbesetzung von Vertragsarztzulassungen in gesperrten Planungsbereichen eine Versorgungsprüfung durch den Zulassungsausschuss durchgeführt. Dies soll nun auch für die Nachbesetzung von Arztstellen (=Versorgungsaufträge, auf denen angestellte Ärzte im MVZ tätig sind) gelten. Reichte bislang lediglich ein Antrag des MVZ auf Anstellungsgenehmigung zur „Nachbesetzung“ seiner Arztstelle aus, können die Zulassungsausschüsse nach der Neuregelung die Genehmigung der Anstellung innerhalb von drei Monaten ablehnen, soweit diese aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. 

Eine Ausnahme hiervon soll gelten, wenn der G-BA – was ebenfalls neu durch das TSVG geregelt werden soll – für das entsprechende Fachgebiet, die Facharztkompetenz oder die Schwerpunktkompetenz des anzustellenden Arztes Versorgungsanteile festgelegt hat, die noch nicht ausreichend erfüllt sind. In diesem Fall ist dem Antrag stattzugeben. Anders als bei Zulassungen entscheidet der Zulassungsausschuss nur über das „Ob“ der Nachbesetzung der Anstellung und nicht über das „Wie“. Bei der Auswahl des Kandidaten sind MVZ auch weiterhin frei.

Nachteil für MVZ 

Was auf den ersten Blick wie ein weiterer Schritt zur Gleichstellung von Anstellungen und Zulassungen erscheint, ist eher als eine Verschlechterung, insbesondere der Situation von MVZ zu bewerten. Zwar existiert eine vergleichbare Regelung für Zulassungen bereits seit Inkrafttreten der Änderungen des GKV-VStG im Jahr 2013. Anders als bei Zulassungen, ist im Gesetzesentwurf bislang aber keine Entschädigungszahlung durch die KV für den Fall der Ablehnung der Nachbesetzung aus Versorgungsgründen vorgesehen. Gerade diese Entschädigungsregelung wirkte bislang als Korrektiv und führte im Regelfall dazu, dass die Zulassungsausschüsse von der Versagung der Nachbesetzung absahen. Darüber hinaus ist die Ablehnung der Nachbesetzung bei Zulassungen auch auf den Fall beschränkt, dass im gesperrten Planungsbereich ein Versorgungsgrad für die entsprechende Fachgruppe von über 140 % vorliegt. Insbesondere für MVZ stellt die Regelung damit ein hohes wirtschaftliches Risiko dar. Insoweit besteht die Gefahr, dass Arztstellen, deren Eingliederung in das MVZ mit hohen Investitionskosten verbunden sein kann, kurzfristig und ggf. sogar entschädigungslos wieder entfallen.
 

Positive Neuregelungen 

Begrüßenswert ist die vorgesehene Klarstellung, dass ein Vertragsarzt auch auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung in einem anderen Planungsbereich gelegenen MVZ verzichten kann. Voraussetzung ist, dass er nicht am Hauptsitz des MVZ, sondern ausschließlich bedarfsplanungsneutral in einer Zweigpraxis in seinem bisherigen Planungsbereich tätig wird. Dadurch wird die zum jetzigen Zeitpunkt nicht durch alle Zulassungsausschüsse mitgetragene Möglichkeit der Fortführung der ehemaligen Praxis nach Verzicht des Arztes als Filiale des MVZ auch dann ermöglicht, wenn diese in einem anderen Planungsbereich liegt.

Weiter wurde die Stellung von MVZ im Nachbesetzungsverfahren verbessert. Stand es bislang im Ermessen der Zulassungsausschüsse, inwieweit sie bei der Bewerberauswahl ein besonderes Versorgungsangebot des MVZ berücksichtigen, stellt dies nunmehr ein im Zuge der Nachbesetzungsentscheidung zu prüfendes Kriterium dar. Aus Sicht ärztlicher Gründer von MVZ ist die vorgesehene Regelung zu begrüßen, nach der die Gründungsvoraussetzungen weiter gewahrt bleiben, wenn angestellte Ärzte nach Ausscheiden der Gründer deren Gesellschaftsanteile übernehmen. Darüber hinaus findet sich im Gesetzesentwurf die seit langem überfällige Klarstellung, dass eine MVZ-Trägergesellschaft auch mehrere MVZ tragen kann. Die bislang davon abweichende Auffassung einiger Zulassungsausschüsse hatte den formalen und auch finanziellen Aufwand einer MVZ-Gründung in diesen Fällen erhöht. 

Zusammenfassend bringt das TSVG nach aktuellem Stand etwas Licht, aber auch sehr viel Schatten für Medizinische Versorgungszentren. Abzuwarten bleibt, ob tatsächlich sämtliche Regelungen in Gesetzeskraft erwachsen.

Rechtsanwältin Dr. Julia Gräf
Fachanwältin für Medizinrecht
Kanzlei Tacke Krafft
Rindermarkt 3 und 4
80331 München
E-Mail: 
julia.graef@tacke-krafft.de  

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