Erst nach mehr als einem Jahr, als der Patient die Hausärztin wegen einer Handverletzung das nächste Mal aufsuchte, wurde er informiert. Erst danach wurde somit die klinische Behandlung fortgesetzt, der Patient benötigte weitere Krankenhausaufenthalte und Operationen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) korrigierte die Auffassung der Vorinstanz. Das Verfahren wird nun zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht (OLG) verwiesen. Laut BGH hätte die Ärztin dem Arztbrief, der nur an sie ging, entnehmen können, dass die Klinik sie irrtümlicherweise für die behandelnde Ärztin hielt. Gerade in ihrer koordinierenden Funktion als Hausärztin hätte sie die Information weitergeben müssen.
Der Arzt habe sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrages bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.
Es sei ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlass zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gebe, nicht oder nicht rechtzeitig informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt werde.
Urteil des BGH vom 26.06.2018 – IV ZR 285/17
Rechtsanwalt Jörg Hohmann
Kanzlei Prof. Schlegel Hohmann und Partner
Paul-Nevermann-Platz 5
22765 Hamburg