STELLUNGNAHME DES BDRH ZUM FAIRER-KASSENWETTBEWERB-GESETZ (GKV-FKG)

Gefahr einer eingeschränkten Diagnosevergütung bei Selektivverträgen gebannt 

Die Passage eines Gesetzentwurfs des GKV-FKG hätte negative Konsequenzen für Selektivverträge nach § 140a SGB V und damit für die rheumatologische Versorgung nach sich gezogen. Vereinbarungen, die bestimmte Diagnosen als Voraussetzung für Vergütungen vorsehen, wären demnach unzulässig geworden. Diese Fehlentwicklung ist nach Intervention des BDRh vor allem dank der tatkräftigen Mithilfe von Christa Stewens und Renate Schmidt nun in letzter Minute vom Tisch. 

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für einen fairen Kassenwettbewerb in der GKV, Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG, möchte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen vermindern. Immer wieder wurden Fälle bekannt, in denen die Krankenkassen eine vermehrte und nicht sachgerechte Codierung der bisher 80 Morbi-RSA relevanten Diagnosen forciert hatten.

Insoweit verwundert es nicht, dass diese Problematik im Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen wurde. Leider war der entsprechende Gesetzes-Passus im Entwurf zum GKV-FKG „Vereinbarungen, die bestimmte Diagnosen als Voraussetzung für Vergütungen vorsehen, sind unzulässig…“ geeignet, insbesondere fachärztliche Selektivverträge nicht mehr durch die Prüfung durch das Bundesversicherungsamt oder die regionalen Prüfeinrichtungen der Bundesländer zu bringen.

Aus unserer Sicht wären bei einer 1:1-Umsetzung dieses Gesetzestextes alle Selektivverträge des BDRh, der BDRh Service GmbH und auch regionale Vereinbarungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen zur Verbesserung der rheumatologischen Versorgung künftig unzulässig gewesen. Denn Selektivverträge in der Rheumatologie müssen zwangsläufig diagnosegebunden sein. Unsere Selektivverträge nach § 140a zur Versorgungslandschaft Rheuma (mit der Barmer GEK und RheumaOne Modul 2), zur Arzneimitteltherapie (RheumaOne Modul 1 mit ca. 35 Krankenkassen), und die beiden Innovationsfondsprojekte VERhO und PETRA sind an eine einzelne Diagnose wie die rheumatoide Arthritis etc. gebunden. 

Der BDRh hatte daher im Vorfeld der letzten Abstimmung des Gesetzentwurfes im Bundestag Mitte Februar 2020 eine Stellungnahme an die gesundheitspolitischen Entscheidungsträger im Bundestag und an den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn geschickt. In der Stellungnahme wurde die Gefahr thematisiert, dass damit alle bestehenden und künftigen qualitätsorientierten Selektivverträge in der Rheumatologie nicht mehr möglich sind, dass Versorgungsverbesserungen durch diese Verträge gefährdet wären. 

Unserer Stellungnahme schlug daher vor, den in Absatz 2 ergänzten Satz wie folgt umzuformulieren: „Vereinbarungen, die bestimmte Diagnosen als alleinigeVoraussetzung für Vergütungen vorsehen, sind unzulässig, ein Beitrag zur Verbesserung der Versorgung muss erkennbar sein […].“*

Mit der entscheidenden politischen Unterstützung von Christa Stewens und Renate Schmidt ist es Anfang Februar gelungen, eine für die Rheumatologie ungeeignete Gesetzesänderung des § 140a abzuwenden!           

Dr. med. Silke Zinke
1. Vorsitzende   

Dr. med. Edmund Edelmann
Stellv. Vorsitzender

Kontakt
Dr. Edmund Edelmann
edelmann(at)bdrh.de

* detaillierte Stellungnahme siehe www.bdrh.de